Statuten 

Statuten der Alpenfreunde Pilatus Hergiswil
-gegründet 1917


I. Name und Sitz
§ 1
Die Alpenfreunde Pilatus Hergiswil, gegründet 1917, bilden einen Verein von Freunden der Alpenwelt im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Hergiswil NW. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
II. Zweck und Aufgabe

§ 2
Der Verein dient den Berggängern in der Gemeinde Hergiswil und Umgebung. Er fördert die Erhaltung der Schönheiten im Alpengebiet, um dadurch die Liebe zur Heimat zu wecken und zu pflegen.

§ 3
Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
a) das Pilatusgebiet und die Alpenwelt durch Wanderungen und Touren allseitig genauer bekannt zu machen und den Besuch derselben zu erleichtern
b) das Pilatusgebiet im besonderen vor gedankenloser Plünderung der Flora zu schützen
c) der Begehbarkeit des Bergweges im Bereich Kulm, Klimsen und Nauen durch angemes-senen Unterhalt die nötige Aufmerksamkeit zu schenken, und die Pro Pilatus bei der jährlichen Pilatusputzete zu unterstützen
d) die Öffnung der Klimsenhorn-Kapelle bei Ende der Schneeschmelze, deren Schliessung bei Winteranfang, sowie in Verbindung mit der Stiftung Klimsenhorn-Kapelle für die Reinhaltung der Bergkapelle besorgt zu sein und den Gottesdienst am jährlich stattfin-denden Kapellweihfest mitzugestalten
e) die Vereinshütte auf Schönenboden und die dazugehörenden Nebengebäude, stehend auf Korporationsboden, zu pflegen und für deren Unterhalt im Rahmen der vorhandenen Mittel besorgt zu sein. Die Bedingungen für das Benützungsrecht der Schönenbodenhütte und deren Nebengebäude sind in einem separaten Vertrag mit der Korporation Hergiswil geregelt
f) bei Bergunfällen im Pilatusgebiet nach Möglichkeit Hilfe zu leisten
g) die Pflege der Kameradschaft durch entsprechende Veranstaltungen wie Veteranentref-fen, Bergchilbi, etc. zu fördern.

III. Mitgliedschaft
§ 4
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Veteranenmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Freimitgliedern
Aktivmitglieder
In den Verein können in Ehren und Rechten stehende Personen, die das 16. Altersjahr erfüllt haben, auf Grund einer Beitrittserklärung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, unter dem Vorbehalt der Genehmigung der nächsten Generalversammlung.
Veteranenmitglieder
Nach 20-jähriger, ununterbrochener Vereinszugehörigkeit wird dem Mitglied die Veteranenmitgliedschaft zuteil. Es wird das Veteranenabzeichen verabfolgt. Die Veteranen sind bei allen Vereinsangelegenheiten den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der Generalver-sammlung, solchen Mitgliedern verliehen werden, welche sich durch spezielle und uneigennützige Tätigkeit um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und bei allen Vereinsangelegenheiten den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
Freimitglieder
Veteranenmitglieder im AHV-Alter werden Freimitglieder. Weitere Freimitglieder sind Aktive des Jodlerklub Echo vom Pilatus Hergiswil. Austretende Mitglieder des Jodlerklubs können auf Wunsch, unter Anrechnung der bisherigen Mitgliedschaftsjahre im Sinne der vorste-hend beschriebenen Mitgliedschaft, im Verein verbleiben. Freimitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder der Alpenfreunde, sind aber beitragsfrei.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5
Die Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
- Jedem neueintretenden Mitglied werden die Statuten ausgehändigt.
- Der Erwerb des Vereinsabzeichens ist obligatorisch.
- Aktive Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist Ehrensache jedes Mitgliedes.
- Bezahlung des von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrages. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
- Für die Verstorbenen, besonders für die während des Vereinsjahres verstorbenen Mitglieder, wird jährlich ein kirchliches Gedächtnis gehalten. Es ist Ehrensache jedes Mitgliedes, an diesem Gedächtnisgottesdienst teilzunehmen.
- Mitglieder, die das Interesse des Vereins schädigen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
- Der Verein lehnt gegenüber den Mitgliedern jede Haftbarkeit für allfällige Unfälle und Schäden ab. Es empfiehlt sich deshalb, persönliche Versicherungen abzuschliessen.

V. Organisation
§ 6
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
d) Kommissionen

§ 7
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan und hat jährlich stattzufinden. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen.
Die statutarischen Traktanden sind:
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Mutationen
- Jahresberichte
- Rechnungsablage und Bericht der Revisoren
- Festsetzung des Jahresbeitrages, Budget
- Wahlen
- Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht worden sind.
- Ehrungen
- Diverses

§ 8
Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangen. In letzterem Falle hat die ausserordentliche Generalversammlung innert 60 Tagen stattzufinden.

§ 9
Abstimmungen
Bei Abstimmungen, welche in der Regel offen durchgeführt werden, entscheidet die einfa-che Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleich-heit entscheidet der Präsident. Durch 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen können die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Traktanden auch eine geheime Abstimmung verlangen.

§ 10
Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und ist diesem gegenüber für die gesamte Leitung verantwortlich.
Er besteht aus 6-9 Mitgliedern, nämlich:
- Präsident
- Vizepräsident
- Finanzen
- Aktuar
- Hüttenchef
- Tourenobmann
- Beisitzer 1
- Beisitzer 2
- Beisitzer 3
Die Ämter der Beisitzer müssen nicht unbedingt besetzt sein, sind aber zwingend durch die Generalversammlung zu wählen.

§ 11
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Ersatzwahlen gelten jeweils für den Rest der Amtsdauer.
Um eine zeitliche Staffelung der Amtsdauer für die Vorstandsmitglieder zu erreichen, sind die Wahlen in den Vorstand gruppenweise im Zweijahresturnus vorzunehmen. Es kommen abwechselnd nachstehende Gruppen von Vorstandsmitgliedern zur Wahl:
1. Gruppe: Präsident
Aktuar
Tourenobmann
Beisitzer 2
2. Gruppe: Vizepräsident
Finanzen
Hüttenchef
Beisitzer 1
Beisitzer 3
Demissionen sind schriftlich, spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung, an den Präsidenten einzureichen.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Bedarf unter Angabe der Traktanden einbe-rufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht immer ausübt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid fällt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung, und besorgt die vom Präsidenten übertragenen Arbeiten.
Der Aktuar besorgt das Protokoll und erledigt alle Korrespondenz inkl. Mutationswesen. Er ist ferner für die Archivierung der wichtigsten Vereinsakten verantwortlich.
Die Finanzen verwalten das Vereinsvermögen, sorgen für das Inkasso der Jahresbeiträge und sind verantwortlich für das gesamte Kassa- und Rechnungswesen. Sie legen jährlich an der Generalversammlung die Vereins- und Hüttenrechnung vor, und das vom Vorstand zu-sammengestellte Budget.
Der Hüttenchef vertritt die Anliegen der Hüttenkommission und der Hüttenwarte, überwacht in Verbindung mit der Hüttenkommission den baulichen Zustand der Schönenbodenhütte mit den Nebengebäuden und unterbreitet allfällige Vorschläge über Bau- und Sanierungsar-beiten zuhanden des Vorstandes. Er führt ein Kassabuch über die Hüttenrechnung zuhan-den des Kassiers.
Dem Tourenobmann obliegt das Touren- und Kurswesen. Er bestimmt zusammen mit den Tourenleitern die auszuführenden Vereinstouren und führt ein Verzeichnis über dieselben und die teilnehmenden Mitglieder. An der Generalversammlung hat er einen Bericht zu erstatten.
Die Beisitzer 1 – 3 können für Aufgaben wie „Verantwortung für das vorhandene Vereins-, Sanitäts- und Rettungsmaterial, eine eventuelle Boutique, Führung des Verzeichnisses über Zuwachs, Abgang und Ausleihung der Gegenstände sowie weitere Aufgaben“ beauftragt werden.

§ 13
Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Sie sind wieder wählbar. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass jedes Jahr einer der beiden Rechnungsrevisoren zur Wahl kommt. Ihnen obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.

§ 14
Kommissionen
Die Generalversammlung wählt jährlich eine Hüttenkommission von 5 Mitgliedern, worunter der jeweilige Korporationspräsident. Der Hüttenchef ist Vorsitzender dieser Kommission. Bei einer allfälligen Neuwahl des Hüttenchefs macht die Hüttenkommission Vorschläge zuhanden der Generalversammlung.
Die Generalversammlung kann nach Bedarf weitere Kommissionen bestimmen.

VI. Finanzielles
§ 15
Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. November und endet mit dem 31. Oktober.
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, sowie aus Nettoerträgen von Veranstaltungen und des Hüttenbetriebes.
Der Vorstand verfügt über Kredite, soweit diese in Form des Budgets von der Generalver-sammlung genehmigt worden sind. Er darf Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus nur mit Genehmigung der Generalversammlung eingehen. Diese Genehmigung kann in dringenden Fällen auch erst nachträglich eingeholt werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Vereins- und Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
VII. Schlussbestimmungen

§ 16
Für eine Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberech-tigten erforderlich. Im Falle einer Auflösung des Vereins geht sein Vermögen zur treuhände-rischen Verwaltung an die Politische Gemeinde Hergiswil über, bis sich ein neuer Verein mit gleichen Zwecken und Aufgaben gebildet hat.

§ 17
Soweit diese Statuten nichts bestimmen, gelten die Art. 60 - 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

§ 18
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 23. November 1991.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 16. November 2019 angenommen.

Namens der Alpenfreunde Pilatus Hergiswil:

Die Präsidentin